A concise and simple summary so anyone can understand the case
by Andrea Cionci
2 August 2021
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Kirchenrecht verschreckt jedermann, aber seien Sie unbesorgt: Abgesehen von einigen etwas „technischeren“ Passagen haben wir sehr einfache Zusammenfassungen erstellt, die für jeden zugänglich sind.
Es lohnt sich, sie aufmerksam zu lesen: Die Frage betrifft 1,285 Milliarden Katholiken und ist von unermesslichem Ernst, denn wenn Papst Benedikt nicht gültig abgedankt hat, ist Franziskus ein Gegenpapst: Wenn die „Magna quaestio“ [lat.: große Frage; Anm. d. Übers] über den Verzicht nicht gelöst wird, wird es nach ihm in seiner Nachfolge nur Gegenpäpste geben und die katholische Kirche wird nicht mehr die sichtbare, kanonische sein, die wir kennen. Nach der Untersuchung der Indizien sind wir durch Logik, durch Ausschluss, zu der These des so genannten „Plan B“ gezwungen, wonach Papst Benedikt nie abgedankt hat, sondern einen absichtlich ungültigen Verzicht bewerkstelligt hat, der dafür sorgt, dass die modernistische „falsche Kirche“ im Laufe der Zeit ihre wahre Natur offenbart, um jene dann für null und nichtig erklären zu können. Sie finden das alles hier, hier und hier. Da die Hypothese auf der Ebene der Indizien äußerst plausibel ist, findet die letzte Konfrontation, der „Endkampf“, im Kirchenrecht statt.
Prof. Antonio Sànchez Sàez, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität von Sevilla (hier) und die kolumbianische Juristin Estefania Acosta, bereits Autorin des Buches Benedikt XVI: Pope emeritus?, fegen in diesem Artikel die letzten Verteidigungen zweier berühmter Kanonisten hinweg, die Bergoglio legitimieren, indem sie deren eigene Aussagen verwenden. Die Rede ist von Monsignore Giuseppe Sciacca (Sekretär der Apostolischen Signatur und Generalrevisor der Apostolischen Kammer) und Prof. Geraldina Boni von der Universität Bologna, zwei “Großen”, hinter deren Studien sich all jene verschanzen, die die Legitimität von Franziskus als Pontifex unterstützen.
Wie Sie wissen, liegt der Kern des Streits in der Tatsache, dass das päpstliche Amt 1983 [mit der Neufassung des CIC; Anm. d. Ü.] unter Papst Johannes Paul II. (mit Kardinal Ratzinger als seiner „rechten Hand“a.A.) ontologisch in zwei Aspekte unterteilt wurde: das „munus“ [lat., Amt im Sinne von „Gabe, Aufgabe, Obliegenheit, Pflicht, Bestimmung, Gnade“, Anm. d. Ü.], den göttlichen Titel des Papstes, und das ministerium [lat., Amt im Sinne von „Dienst, Dienstleistung, Arbeit, Tätigkeit“, Anm. d. Ü.], die praktische Machtausübung. Wir haben eine Hypothese über diese Maßnahme aufgestellt: ein „falsches Ziel”“, das von langer Hand gegen eine vorhersehbare interne Aggression gegen das Papsttum vorbereitet wurde (hier).
Nach kanonischem Recht (can. 332 § 2) muss der Papst nämlich [seitdem; Anm. d. Ü.] auf das munus verzichten, damit seine Abdankung gültig ist, und stattdessen hat Benedikt XVI. (hier) auf das ministerium verzichtet. Aber gehen wir der Reihe nach vor.
1) DEN “EMERITIERTEN PAPST” GIBT ES NICHT
Professor Sànchez erklärt: „Ich habe ein Interview von Monsignore Giuseppe Sciacca mit Andrea Tornielli gelesen (hier).
Zunächst einmal gibt Monsignore Sciacca selbst zu, dass es die Institution des ’emeritierten Papstes’ nicht gibt: ‘Es handelt sich [bei der Emeritierung eines Papstes; Anm. d. Ü.] um keine Amtsausübung [orig. esercizio], die in irgendeinem Lehrdokument jemals identifiziert oder definiert worden wäre’“, und weiter: „(Der Emeritus) kann nicht auf das Amt des Papstes bezogen werden“. Darin sind sich alle einig, auch die Kanonisten Boni, Fantappié, Margiotta-Broglio, der Historiker de Mattei und andere”.
2) DAS „ERWEITERTE PAPSTTUM“ GIBT ES NICHT UND DER PAPST KANN NUR EINER SEIN
„Sciacca räumt dann ein,“, so Sànchez weiter ,„ dass es nicht einmal ein “erweitertes Papsttum” gibt, in dem Benedikt XVI. das munus und Franziskus das ministerium behalten könnte. Nur EINER kann Papst sein, niemals zwei zur gleichen Zeit: Das ist wahr und entspricht dem Kirchenrecht und der Tradition. Es gibt also nicht zwei Päpste: einen aktiven und einen passiven, es gibt kein ‘erweitertes Papsttum’ mit zwei Köpfen“.
Wir fügen hinzu, dass sogar Papst Benedikt XVI. seit acht Jahren wiederholt, dass es NUR EINEN PAPST gibt (ohne jemals zu erklären, welchen), wie sein Sekretär, Erzbischof Gänswein, (hier) zugibt.
3) DER PAPST KANN MUNUS UND MINISTERIUM NICHT TRENNEN
„Aber“, so Sànchez, „die Schlussfolgerung, die Bischof Sciacca daraus zieht, ist, dass der Papst nur Jorge Mario Bergoglio ist, der im Konklave vom 13. März 2013 zum Papst gewählt wurde.
Dies ist ein dramatischer FEHLER: Damit ein Pontifex gültig gewählt werden kann, muss der vorherige Papst TOT sein oder gültig ABGEDANKT haben. Und Benedikt hat EXAKT wegen dem, was Msgr. Sciacca Tornielli gesagt hat, nicht abgedankt, nämlich dass (für den Papst) das munus und das ministerium untrennbar sind: “Die Tatsache, dass der Codex des kanonischen Rechts in Kanon 332 von munus petrinum spricht – schreibt Msgr. Sciacca – kann keinesfalls als Wunsch des Gesetzgebers interpretiert werden, in Angelegenheiten des göttlichen Rechts eine Unterscheidung zwischen munus und ministerium petrinum einzuführen. Diese Unterscheidung ist unmöglich.“
4) BENEDIKT HAT STATTDESSEN MUNUS UND MINISTERIUM GETRENNT UND UNTERSCHIEDEN
“Monsignore Sciacca hat Recht – fährt Sànchez fort – wenn er sagt, dass das Papsttum nicht in munus und ministerium unterteilt werden kann. Nur eine Person kann beides gleichzeitig aufrechterhalten: der Papst.“
Wie ist es also möglich, dass Ratzinger sie stattdessen unterschieden und getrennt hat, indem er auf das ministerium und nicht auf das munus verzichtete?
Daher ist der Verzicht Benedikts XVI. auf einen mutmaßlichen Teil des Papsttums (das Ministerium) und nicht auf das gesamte päpstliche Amt (das munus) NICHT GÜLTIG, weil die Declaratio des Verzichts einen wesentlichen Fehler enthält, insofern sie die Bedingung „sine qua non“ vor der Papstwahl betrifft: die Konstituierung des sede vacante. In Kanon 126 heißt es: „Eine Handlung, die in Unwissenheit oder Irrtum vorgenommen wird, die den Inhalt der Handlung betrifft oder die unter die Bedingung sine qua non fällt, ist nichtig.“
ZUSAMMENFASSUNG: Der Verzicht war ungültig aufgrund eines wesentlichen Fehlers (Trennung munus/ministerium), der nicht zu einem freien hl. Stuhl führen konnte, so dass das Konklave von 2013 nicht stattfinden konnte und die Wahl von Jorge Mario Bergoglio daher null und nichtig ist.
5) SIND MUNUS UND MINISTERIUM ALSO SYNONYM?
Das einzige „Schlupfloch“, das bleibt, ist, dass dieser lässige Gebrauch von munus und ministerium durch Benedikt rein sprachlicher Natur ist. Mit anderen Worten, Ratzinger hätte diese beiden Entitäten zitiert, “um nicht dasselbe Wort zu wiederholen”, als literarische Eigenheit, trotz der juridischen Katastrophe, die dies zur Folge gehabt hätte. Es sei daran erinnert, dass er selbst in dem Buch-Interview “Ein Leben” (2020) erklärt, dass sein Text innerhalb von vierzehn Tagen geschrieben und dem Staatssekretariat zur Korrektur von Rechts- und Formfehlern übergeben wurde, aber UNTER DEM PÄPSTLICHEN GEHEIMNIS: hier lesen .
Wir müssen jedoch zugeben, dass munus und ministerium synonym sein können und dass daher das eine das andere ausdrücken kann. Wir wollen sehen, ob das stimmt.
6) BONI ERKLÄRT, DASS SIE IM RECHTLICHEN SINNE NICHT GLEICHBEDEUTEND SIND
„Professor Geraldina Boni“ erklärt die Juristin Estefania Acosta „argumentiert in ihrem Buch ‘Sopra una rinuncia’ (2015), dass munus und ministerium manchmal als Synonyme verwendet wurden, zum Beispiel in der Ermahnung ‘Pastor Gregis’ von Johannes Paul II. von 2003.
Wie sie jedoch selbst zugibt, kommt diese Synonymie NUR IN EINEM NICHT-JURIDISCHEN SINN vor, d.h. wenn das Wort munus im Sinne von Funktion, Hausaufgabe [compito], Dienst oder Tätigkeit verstanden wird, die mit einer bestimmten (unauslöschlichen) ‘ontologischen Qualifikation’ verbunden ist, die durch das Weihesakrament bestimmt wird. Andererseits gibt es, wie Boni selbst einräumt (S. 180-181), eine ZWEITE BEDEUTUNG, die dem Wort MUNUS zuzuschreiben ist, eine Bedeutung, die nicht mehr ontologisch oder sakramental ist, sondern “JURIDISCH”, gleichbedeutend mit Aufgabe [orig. carica, vergl. englisch charge; Anm. d. Übers.] und ‘fast gleichbedeutend mit officium‘, was sich aus Kanon 145 des Codex des kanonischen Rechts ergibt, welcher darauf hinweist, dass jedes munus (oder “carica“), das durch göttliches oder kirchliches Recht zu einem geistlichen Zweck dauerhaft eingesetzt wurde, auch ein „kirchliches Amt“ ist – natürlich ist das petrinische munus, das durch göttliches Recht zu einem geistlichen Zweck dauerhaft eingesetzt wurde (Mt 16,18-19 und Joh 21,15-17), auch ein kirchliches Amt.
Daraus ergibt sich, dass diese zweite Bedeutung des Wortes MUNUS auch für Boni alle möglichen SYNONYME mit dem Wort MINISTERIUM sprengt. Bis jetzt gibt es nichts gegen die Professorin einzuwenden”.
7) WARUM VERTEIDIGT BONI DANN DIE LEGITIMITÄT VON BERGOGLIO? DER ENDGÜLTIGE FEHLER
„Der (grobe) Fehler von Boni“, so Acosta weiter, „besteht darin, dass sie grundlos und fälschlicherweise behauptet, Benedikt XVI. habe auf den MUNUS gerade in seiner zweiten juridischen Bedeutung verzichtet, während der Text der Declaratio so etwas nie behauptet. In der Tat schreibt Prof. Boni: „Kurz gesagt, angesichts dieser doppelten Anerkennung des munus wollte Ratzinger mit seiner Declaratio vielleicht nur daran erinnern, aber nicht festlegen, wie er sich durch die BEKUNDUNG des munus als Amt nicht des sakramentalen munus entledigt hat (des nicht-juridischen, n. d.r.): was im Übrigen keineswegs in seine Verfügungsgewalt fällt, als Beweis dafür, dass die des Pontifex keine absolutistische oder totalitäre Macht ist, die sich vor allem in den vom ius divinum gezogenen Grenzen bewegt”.
STATTDESSEN ABER hat der Papst sich sorgfältig dessen enthalten, auf das MUNUS PETRINUM zu verzichten und hat stattdessen auf das MINISTERIUM verzichtet: “…declaro me MINISTERIO Episcopi Romae … commisso renuntiare”!
[Boni vermutet außerdem, dass Papst Benedikt mit der Declaratio unterstreichen wollte, dass er sich nicht vom sakramentalen (d.h. bischöflichen, nicht juridischen) munus gelöst hat, und fügt die offensichtliche Tatsache hinzu, dass dieses munus unverfügbar und unveräußerlich ist, auch für den Papst. Wir stellen jedoch fest, dass Seine Heiligkeit Benedikt XVI. in der Generalaudienz vom 27. Februar 2013 erklärte, dass er sich am 19. April 2005, als er seine Wahl zum Papst annahm, “für immer und ewig dem Herrn” anvertraute. Wie ist eine solche Aussage des Papstes zu verstehen, die eine Unauslöschlichkeit des Pontifikats suggeriert, obwohl es kein Sakrament ist und daher keinen unauslöschlichen “ontologischen” Charakter hat? Man beachte, dass der Papst seine endgültige oder “ewige” Verpflichtung nicht mit seiner Bischofsweihe (d. h. nicht mit seinem sakramentalen munus), sondern mit der Übernahme des Primats verbindet. Diese Aussage allein widerlegt Bonis Behauptung, dass das einzige, was Benedikt XVI. seit der Erklärung “für immer” beibehalten hat, das bischöfliche munus ist, nicht das petrinische munus. Der fragliche Satz kann also nur verstanden werden, wenn man davon ausgeht, wie wir glauben, gezeigt zu haben, dass DIE ERKLÄRUNG NICHTS ANDERES ENTHÄLT ALS EINEN NICHT EXISTENTEN ODER UNGÜLTIGEN VERZICHT AUF DAS MUNUS PETRINUM]”.
ZUSAMMENFASSUNG: Prof. Boni räumt ein, dass munus und ministerium im juridischen Sinne keineswegs synonym sind. Sie räumt ein, dass Ratzinger munus im juridischen Sinne zitiert. Boni sagt, dass Ratzinger auf das juridische munus verzichtet und das nicht-juridische munus beibehalten hat, UND DAS IST NICHT WAHR, denn er hat auf das ministerium verzichtet.
8) RATZINGER HAT NIE ABGEDANKT. REKAPITULIEREND:
Nur aus den Studien von Scaccia und Boni, den “Legitimisten” von Bergoglio, geht also hervor, dass:
1) Es gibt weder zwei Päpste, noch ein “erweitertes Papsttum”.
2) der Papst ist nur einer
3) den emeritierten Papst gibt es nicht,
4) munus und ministerium sind keine Synonyme im rechtlichen Sinne.
5) Ratzinger hat munus im juridischen Sinne verwendet, ohne jemals darauf verzichtet zu haben
6) Er trennte die beiden Entitäten, die im Falle des Papstes jedoch unteilbar sind,
7) Er verzichtete auch auf die falsche Instanz, nämlich das ministerium.
Wie wir gesehen haben, hat Papst Ratzinger alles getan, was er tun konnte, um eine Verzichtserklärung ungültig zu machen, und er hat sie zudem mit zwei schweren Fehlern in Latein begleitet, obwohl er ein ausgezeichneter Latinist ist, wahrscheinlich um die Aufmerksamkeit auf das Dokument HIER zu lenken.
“Man kann auch hinzufügen”, kommentiert Sànchez, “die Unterwerfung unter eine zeitliche auflösende Bedingung eines Aktes wie den Verzicht, der an sich göttliches Recht ist”, d.h. der von Ratzinger auf den 28. Februar 2013 verschobene und nie nach 20 Uhr bestätigte Verzicht, den der Theologe Carlo Maria Pace und der Jurist Francesco Patruno hier und hier erörtert haben, was wiederum nach Ansicht der Autoren den Verzicht ungültig macht.
All dies könnte Papst Ratzinger ganz bewusst nach dem PLAN B getan haben oder auch unbewusst, aufgrund einer Reihe von ganz besonderen und sehr zufälligen Koinzidenzen und Zerstreutheiten (vielleicht “gelenkt” durch den Heiligen Geist?), aber das ändert wenig.
9) DER KANONISCHE “LETZTE GRABEN”: “DIE UNIVERSALIS ECCLESIAE ADHAESIO”.
Der letzte Einwand der Bergoglianer betrifft die Doktrin der sogenannten “Universalis Ecclesiae Adhaesio”, nach der die Wahl von Franziskus als selbstverständlich und damit gültig angesehen wird, da kein Kardinal, der am Konklave 2013 teilgenommen hat, protestiert oder Zweifel an ihr geäußert hat.
“Diese Lehre”, erklärt Prof. Sànchez, “war nie dazu gedacht, die ‘CONDITIO SINE QUA NON’ zu retten, zu heilen oder als erfüllt anzusehen, ohne die eine Maßnahme niemals eingeleitet werden könnte. Im Falle des Papsttums besteht diese Bedingung darin, dass der Stuhl vakant ist, d. h. dass der amtierende Papst tot ist oder rechtsgültig abgedankt hat. Die Universalis Ecclesiae Adhaesio konnte einen Fehler oder eine Lücke in der einmal begonnenen kanonischen Maßnahme der Papstwahl a posteriori beheben, aber niemals die vorherige Bedingung für die Einleitung dieser Maßnahme”. Die Einzelheiten findet man hier.
10) IN ZUSAMMENFASSUNG:
Acosta und Sanchez sind der Meinung, dass es sich bei dem in der Universalis Ecclesiae Adhesio erwähnten Konklave um ein rechtmäßiges Konklave handeln MUSS, d.h. um ein Konklave nach dem Tod oder der Abdankung des Papstes. Da Benedikt jedoch nicht abdankte, hat das Konklave 2013 nie stattgefunden.
Der emeritierte Papst ist der einzige existierende PAPST, der Papst ist einzig Benedikt XVI. Ergo, FRANZISKUS IST EIN ANTI-PAPST.